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Zähler beim Balkonkraftwerk

Betrieb vor dem Zählertausch

Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a EEG dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.[1]

Ausstattung mit Zweirichtungszähler

Nach § 10a Absatz 2 EEG 2023 hat der Messstellenbetreiber Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf.[1]

Für Steckersolargeräte, die vor einem im Gesetz genannten Stichtag in Betrieb genommen wurden, gelten bestimmte Regelungen zur Messstellenausstattung nicht.[2]

Gesetzestext und Übergangsbestimmungen

Den vollständigen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de: § 10a EEG. Zu Übergangsbestimmungen: § 100 EEG.

Weiterführend

Weitere Ratgeber:

Häufige Fragen

Kann ein Steckersolargerät vor dem Zählertausch laufen?

Steckersolargeräte im Sinn von § 8 Absatz 5a EEG dürfen an der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bereits vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder eines intelligenten Messsystems mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden.[1]

Wer sorgt für den Zweirichtungszähler?

Nach § 10a Absatz 2 EEG 2023 hat der Messstellenbetreiber Messstellen an Zählpunkten von Steckersolargeräten unverzüglich nach der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur an den Netzbetreiber mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf.[1]

Quellen

  1. § 10a EEG 2023 – Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).
  2. § 100 EEG 2023 – Übergangsbestimmungen, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).