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Balkonkraftwerk als Mieter

Anspruch auf Erlaubnis durch den Vermieter

Nach § 554 Absatz 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.[1]

Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 554 Absatz 2 BGB unwirksam.[1]

Gesetzestext

Den vollständigen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de: § 554 BGB.

Weiterführend

Weitere Ratgeber:

Häufige Fragen

Kann der Vermieter ein Steckersolargerät grundsätzlich ablehnen?

Nach § 554 Absatz 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.[1]

Gilt eine Klausel im Mietvertrag, die das Steckersolargerät ausschließt?

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 554 Absatz 2 BGB unwirksam.[1]

Quellen

  1. § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).