Balkonkraftwerk als Mieter
Anspruch auf Erlaubnis durch den Vermieter
Nach § 554 Absatz 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.[1]
Abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 554 Absatz 2 BGB unwirksam.[1]
Gesetzestext
Den vollständigen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de: § 554 BGB.
Weiterführend
Weitere Ratgeber:
Häufige Fragen
Kann der Vermieter ein Steckersolargerät grundsätzlich ablehnen?
Nach § 554 Absatz 1 BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.[1]
Gilt eine Klausel im Mietvertrag, die das Steckersolargerät ausschließt?
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist nach § 554 Absatz 2 BGB unwirksam.[1]
Quellen
- § 554 BGB – Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).