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Rechtlicher Rahmen
Diensteanbieter müssen bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen und die Person, in deren Auftrag sie erfolgen, klar identifizierbar sein muss.[1]
Nach § 5a Absatz 4 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.[2]
Ein kommerzieller Zweck liegt nach § 5a Absatz 4 UWG bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt; der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er keine erhalten hat.[2]
Der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt, ist gegenüber Verbrauchern nach dem Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG (Nummer 11) stets unzulässig.[3]
Kontakt
Fragen zur Kennzeichnung gehen an mail@bkwstrom.de.
Quellen
- § 6 DDG – Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).
- § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).
- Anhang (zu § 3 Absatz 3) UWG, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).