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Balkonkraftwerk in der Eigentümergemeinschaft

Anspruch nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Nach § 20 Absatz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.[1]

Gesetzestext

Den vollständigen Wortlaut bietet gesetze-im-internet.de: § 20 WEG.

Weiterführend

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Häufige Fragen

Können Wohnungseigentümer ein Steckersolargerät verlangen?

Nach § 20 Absatz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.[1]

Quellen

  1. § 20 WEG – Bauliche Veränderungen, gesetze-im-internet.de (Bundesrecht).